Intertreck / Waterways:
Hinweise
und Reisebedingungen 2010
Version 1.12.2009,
gemäss Seite 112/113 der Trekking-Broschüre 2010
1. Vertragsparteien
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Reiseveranstalter
Intertreck AG St. Gallen und Water Ways AG
St. Gallen je rechtlich
und finanziell selbständige
Firmen
sind. Die in der Reise-/Trekkingbroschüre aufgeführten
Destinationen
wurden auf diese zwei Firmen
aufgeteilt.
Der Reisevertrag wird zwischen dem Reiseteilnehmer
und dem Reiseveranstalter abgeschlossen.
2. Flugpreise
Die in der Trekking-Broschüre und in der Ayurveda-Broschüre
angegebenen Pauschalpreise
enthalten sämtliche
Flugpreiserhöhungen bis und mit 30. November
2009.
3. Persönliche Voraussetzungen
Für das Alter der Teilnehmer gibt es weder eine untere
noch eine obere Grenze. Je nach Reise, z.B. bei Trekkings, sind wir jedoch auf sportliche und unkomplizierte
Teilnehmer angewiesen. Ein Training
vor einem
Trekking ist empfehlenswert. Unsere Abenteuer-,
Natur- und Ayurvedareisen sind in der Regel wesentlich
leichter als Trekkings.
Gelegentliche
Mitarbeit beim Aufstellen der Zelte wird
bei einigen
Reisen vorausgesetzt. Ebenso eine Portion
Geduld,
da die Mentalität der Bewohner in den Ländern,
die wir besuchen, nicht der europäischen entspricht.
4. Anmeldung / Zahlung / Rücktrittsbedingungen
Mit der Anmeldung wird eine Anzahlung von 25% des
Pauschalpreises innert 10 Tagen fällig. Der Restbetrag
ist spätestens 32 Tage vor Abreise fällig. Nicht rechtzeitig
erfolgte Zahlung berechtigt
den Veranstalter,
die Reiseleistungen zu verweigern.
Ausnahmen: Bei Zambia und bei Reisen mit
Galápagos-Kreuzfahrten ist der Restbetrag 65 Tage
vor Abreise fällig.
4a. Annullation durch den Kunden
Bis 90 Tage vor Abreise können Sie ohne Annullationsspesen
zurücktreten, die Anzahlung wird Ihnen in
diesem Fall wieder zurückerstattet. Buchen Sie deshalb
frühzeitig, Ihr Platz ist dann sicher reserviert.
Für die Kosten wegen Annullation aus zwingenden
Gründen (zum Beispiel gesundheitsbedingten,
bei der
Mobiliar teilweise auch aus berufsbedingten Gründen)
sind Sie automatisch
nach Beginn der 90-Tage-Frist
vor Abreise
im Rahmen der obligatorischen Annullations-
und Assistance-Versicherung gedeckt (siehe
Versicherungen).
Bei Abmeldung später als 90 Tage vor Abreise werden
folgende Annullierungsgebühren in Prozenten des Pauschalpreises
belastet:
90 – 61 Tage vor Abreise 30 %
60 – 38 Tage vor Abreise 60 %
37 – 31 Tage vor Abreise 80 %
30 Tage bis Abreise, Nichterscheinen
oder Abbruch der Reise 100 %
Ausnahme Reisen nach Zambia:
90 – 81 Tage vor Abreise 60 %
80 – 61 Tage vor Abreise 80 %
60 Tage bis Abreise, Nichterscheinen
oder Abbruch der Reise 100 %
Als Zeitpunkt der Annullation gilt das Eintreffen der
eingeschriebenen Annullation, unter Angabe der Gründe
und gleichzeitiger Rückgabe der Reisedokumente.
Bei Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der nächste
Werktag massgebend.
4b. Annullation durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter hat das Recht, Reisen in Fällen
von Unruhen, höherer Gewalt, Streiks, ungenügender
Beteiligung oder Nichterteilen einer Bewilligung einer
Regierungsstelle abzusagen. In diesem Fall wird der
bereits einbezahlte Betrag für die Reise vollumfänglich
zurückerstattet. Ein weiter gehender Anspruch gegenüber
dem Reiseveranstalter besteht nicht.
5. Risiko / Versicherungen
Wer reist muss sich bewusst sein, dass Reisen gefährlich
sein kann. Zum Beispiel wegen der grossen Höhe über Meer, wegen der Gefahren im Urwald, wegen herunterfallenden Ästen und Nüssen, wegen Krankheitsgefahren
in den Reisegebieten
(z.B. Malaria, Dengue,
Bilharziose, Chikungunya), wegen Gefahren durch
die Witterung
(Stürme, Niederschläge,
Wellen) etc.
Allgemeine
Risiken wie Terroranschläge
und Naturkatastrophen
wie Taifune, Erdbeben,
Meteoriteneinschläge,
Diebstahl aus Hotelzimmern,
Verkehrsunfälle und Vulkanausbrüche
seien als Beispiele erwähnt.
Der Reiseteilnehmer übernimmt diese Risiken selbst, soweit sie
nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Bei unseren
Reisen sind keine Gepäck-, Diebstahl-, Unfall- und
Krankenversicherungen miteingeschlossen.
Prüfen Sie
bitte, ob Ihre Gepäck-, Unfall-, Kranken- und Diebstahlversicherungen
in Übersee
gültig sind. Entsprechende
Versicherungen können Sie über uns abschliessen.
Der Reisende verpflichtet sich, die notwendigen Versicherungen
wie Unfall-, Kranken- und Gepäckversicherung
(auch für Beschädigung,
verspätete Nachsendung
etc.) abzuschliessen.
Der Abschluss einer Annullations- und Assistance-
Versicherung
der Mobiliar ist obligatorisch.
Diese deckt
für eine Prämie von Fr. 99.– für eine Person, respektive
Fr. 159.– pro Haushalt folgende Risiken: Rettungs-,
Bergungs-, Such- und Heimschaffungskosten
sowie
die Kosten für Annullation
aus zwingenden Gründen,
gemäss ihren allgemeinen
Bedingungen.
Wer uns bei Anmeldung eine gültige eigene, gleichwertige
Versicherung nachweist, ist vom Abschluss
der sonst obligatorischen Annullations-
und
Assistance-Versicherung entbunden. Wenn der Reisende
es unterlässt, eine der oben erwähnten
Versicherungen (wie
Reisegepäck-,
Diebstahl-,
Unfallversicherung
etc.) abzuschliessen, oder wenn er statt der obligatorischen
Annullations-
und Assistance-Versicherung der Mobiliar
keine, oder keine gleichwertige Versicherung vorweist,
entbindet
er den Reiseveranstalter
von der Haftung
für Schadenereignisse,
insbesondere
auch solche, die
durch die Annullations-
und Assistance-
Versicherung
der Mobiliar gedeckt gewesen wären.
5a. Meldung von Schadenfällen:
Die Versicherungen verlangen, dass Schäden bei
ihr – und nicht beim Reiseveranstalter – sofort
gemeldet werden. Die Mobiliar-Versicherung begrenzt
zum Beispiel ihre Leistungen z.B. auf Fr. 500.– pro
Schadenfall, wenn die Hilfeleistung nicht über deren
Call-Service-Center angefordert worden ist. Das heisst,
dass, wenn Sie zum Beispiel selbst einen Rückflug
auf Grund von Krankheit kaufen, ohne dies durch das
Service-Center der Versicherung bewilligen und organisieren
zu lassen, deren Leistung auf Fr. 500.– (oder
noch weniger) beschränkt ist.
5b. Bootsfahrten: Risiken und Sicherheitsmassnahmen
Die Teilnehmer verpflichten sich, auch ohne besondere
Aufforderung durch den Kapitän oder den Leiter,
Schwimmwesten zu tragen:
a) bei unruhigem Wetter und b) beim Übersetzen auf
den Beibooten zwischen der Yacht und dem Ufer,
c) auf Flussfahrten in kleinen Booten, z.B. bei allen Urwaldflussfahrten, d) bei Fahrten in kleineren Booten
auf dem Meer, e) bei Fahrten in grossen Booten auf
dem Meer vergewissern sich die Teilnehmer, dass
Rettungswesten in Greifnähe sind, f) immer, falls Sie
Nichtschwimmer sind. Ebenso weisen wir darauf hin,
dass es unmöglich ist, in Schuhen oder Stiefeln zu
schwimmen.
5c. Beschädigung und Verlust von Effekten
Der Reiseveranstalter oder die Hotels lehnen die Haftung
für Beschädigung und Verlust von Effekten
ab.
Wir raten Ihnen dringendst, eine spezielle, genügend
hohe Reisegepäckversicherung
für Ihre Effekten, einschliesslich
Fotoausrüstung,
abzuschliessen.
Dies nicht
nur für einfachen Diebstahl, sondern eine Versicherung,
die Verlust und Beschädigung
von Gegen-ständen
wie Kameras, Koffer und Kleider miteinschliesst.
Die Kameraausrüstung
muss gegen Schläge und Wasser
(auch Salzwasser) geschützt
werden, z.B. durch
wasser-
und stosssichere Behälter. Tipp: Kamera
nachts
zusammen mit Silica Gel in einen Plastik-Sack packen.
Unsere Reisen führen oft in tropische Naturgebiete,
in
denen es generell Nagetiere
gibt, welche Kleider und
andere Effekten anfressen. Hinweis:
Eine gewöhnliche
Hausratsversicherung deckt Schäden aus Beschädigung
und Verlust meistens nicht, wenn überhaupt,
deckt sie meistens nur einfachen Diebstahl.
6. Preisänderungen
Für bestimmte nachfolgend aufgeführte Fälle müssen
wir uns vorbehalten, auch nach unserer Buchungsbestätigung
und nach Rechnungsstellung, die in
dieser Broschüre angegebenen Preise zu erhöhen
und
zwar im Falle von bei Redaktionsschluss
noch nicht
bekannten:
-
Tarifänderungen von Transportunternehmen
(z.B. Treibstoffzuschlägen)
-
neu eingeführten oder erhöhten allgemein verbindlichen Gebühren oder Abgaben
(z.B. erhöhte Hafen oder Flughafentaxen)
-
staatlich verfügten Preiserhöhungen oder Steuern
-
ausserordentlichen Preiserhöhungen von Leistungsträgern im besuchten Land
-
Wechselkurserhöhungen.
Falls wir die Preise aus den oben erwähnten Gründen ändern müssen, wird Ihnen diese Preiserhöhung
3 bis
6 Wochen vor Abreise bekanntgegeben.
Sollten die Zuschläge für Kleingruppe und die oben
genannten
Erhöhungen
zusammen mehr als 12 % des
Pauschalpreises betragen, haben Sie das Recht, innert
6 Tagen nach Versand der Mitteilung kostenlos vom
Vertrag zurückzutreten.
7. Gruppenreise / Kleingruppen
Die normale Gruppengrösse beträgt 11 bis 16
Personen. Sollte eine Gruppe die Mindestzahl, in der
Regel 11 Personen, nicht erreichen, werden wir
Sie 3 bis 6 Wochen vor Abreise benachrichtigen.
In den meisten Fällen wird dann die Durchführung
nur möglich sein, wenn die Teilnehmer einen Kleingruppenzuschlag
bezahlen. Bei 7 bis 10 Teilnehmern
wird der Zuschlag ca. Fr. 500.– bis ca. Fr. 850.– betragen.
Für Individual- oder für Agastya Ayurveda-Reisen
entfällt dieser Punkt.
8. Programmänderungen
Programmänderungen bleiben vorbehalten,
einschliesslich Änderung der im Katalog ausgeschriebenen
Airlines. Mit Flugverzögerungen von ein
bis zwei Tagen, sowohl in der Schweiz wie auch in
allen anderen Ländern, muss – sehr selten – gerechnet
werden. Mehrkosten infolge von Flugänderungen
gehen zu Lasten der Teilnehmer, werden jedoch
manchmal, im Rahmen der obligatorischen Versicherung,
zum Teil oder ganz durch die Versicherung
übernommen.
Wir weisen darauf hin, dass Airlines die Übernahme
der Hotelkosten infolge Flugverspätung
mehr und
mehr ablehnen.
Das heisst, dass Folgen von Flugverzögerungen,
wie Mehrkosten oder Ausfall von
Programmteilen,
vom Reiseteilnehmer selbst getragen
werden müssen.
9. Mahlzeiten / Getränke / Trinkgelder
Dort, wo die Mahlzeiten im Preis eingeschlossen sind,
sind die Getränke nicht automatisch auch eingeschlossen.
Kellner, Zimmerpersonal und Gepäckträger,
auch
Chauffeure, Fremdenführer etc. erwarten
ein Trinkgeld
(Tip), das Sie bitte direkt überreichen
wollen. Deshalb
sollten Sie zusätzlich Fr. 150.– bis 400.– für Trinkgelder
einplanen (freiwillig).
10. Haftung der Airlines und des Reiseveranstalters
Der vorliegende Katalog wird nicht im Namen der
darin genannten Airlines oder anderer Airlines herausgegeben,
deren Dienste im Verlauf der Reise in
Anspruch genommen
werden. Er verpflichtet
diese
Airlines in keiner Weise hinsichtlich der Organisation
der Reise. Ihre Haftung als Transportführer
richtet sich
nach den einschlägigen Gesetzen und den auf den Flugscheinen
abgedruckten und den übrigen Bedingungen
der Airlines. Bei Flügen innerhalb gewisser Länder
lehnen die Fluggesellschaften jede Art von Haftung ab.
Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung bei
Ausfall oder Verspätung
der Airlines, bei Unglücksfällen
und bei Verlusten,
Beschädigung und verspäteter
Auslieferung von Gepäck und Effekten.
Für das Einhalten der Pass-, Visa-, Zoll- und Impfbestimmungen sowie für das rechtzeitige Erscheinen ist der Reisende selbst verantwortlich. Selbstverständlich sind wir den Teilnehmern bei der Einholung der Visas behilflich. Fehlende oder widerrufene Permits einer Regierungsstelle für Flüge, Strassenstrecken und Trekkinggebiete und der daraus entstehenden Folgen berechtigen nicht zu einem Haftungsanspruch. Bei ausstehenden Permits wird ein Ersatzprogramm organisiert.
Wird eine Reise durch höhere Gewalt beeinflusst, ist der Veranstalter berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen (z.B. bei Unwetter, Erdbeben, defekten Strassen, Ausfall des Verkehrsmittels, Streik, politischen Spannungen, plötzlichen staatlichen Betretungsverboten oder einschränkenden Massnahmen entgegen der bisherigen Praxis, fehlenden Informationen über unpassierbare Pässe und ähnliches). Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten der Teilnehmer, werden in vielen Fällen (Erdbeben sind zum Beispiel ausgenommen) durch die obligatorische Assistance-Versicherung direkt an die Teilnehmer zurückvergütet. Voraussetzung ist eine Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft durch den Geschädigten vor dem Entscheid für Mehrauslagen.
Bergbesteigungen, Wanderungen, Bootsfahrten sowie Fahrten mit jeglicher Art Fortbewegungsmittel inkl. Taxis unternimmt jeder Reiseteilnehmer auf eigenes Risiko. In den Fällen, wo Teilnehmer Besteigungen ohne Intertreck-Leiter durchführen, verzichten sie ausdrücklich auf Haftungsansprüche bei Unfällen und Unregelmässigkeiten gegenüber Intertreck. Es könnte sein, dass wegen schlechtem Wetter Flüge während Tagen nicht durchgeführt werden können. Manchmal besteht die Möglichkeit, einen Helikopter zu chartern, was allerdings einen Mehrpreis für die Reisenden und deren Zustimmung bedingt.
In jedem Fall ist die Haftung auf das Doppelte des Reisepreises beschränkt. In berechtigten Fällen kann eine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden, keinesfalls aber wegen Unverträglichkeit oder Unstimmigkeit mit dem Reiseleiter oder auf Grund von Naturereignissen (zum Beispiel Schneefall), anderen höheren Gewalten oder Grounding einer Luftverkehrsgesellschaft. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
11. Beanstandungen / Abhilfe / Rückforderungen
Beanstandungen sind unverzüglich und nicht erst gegen Ende des Aufenthaltes der Reiseleitung,
dem lokalen Organisator oder dem Hotel zu melden,
damit sich diese um Abhilfe bemühen können. Rückforderungen müssen spätestens innerhalb
8 Tagen nach Reiseende geltend gemacht werden, danach kann auf Forderungen nicht mehr eingegangen werden.
12. Rabatte für Ärzte und Pflegefachleute
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13. Gesundheit / medizinische Betreuung
Bei einigen Trekking-Gruppen ist ein medizinisch
ausgebildeter Teilnehmer (Arzt, Pflegefachperson oder Apotheker) dabei, selbstverständlich können wir bei unseren Reisen die Teilnahme einer medizinisch ausgebildeten Person nicht garantieren. Auf echten Trekkings führen die Gruppen, für die am häufigsten vorkommenden gesundheitlichen Störungen, einen Medikamentenkoffer mit, dessen Medikamente in den Fällen, wo keine besonders medizinisch ausgebildete Person dabei ist, vom Leiter abgegeben werden. Insbesondere im letzteren Fall nimmt der Reisende Medikamente auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko ein. Obwohl der Medikamentenkoffer auf Grund von Erfahrungen zusammengestellt wird, ist nicht für jede erdenkliche Möglichkeit ein Medikament vorhanden.
Bei den Individualreisen sorgen die Teilnehmer selbst für Medikamente und medizinische Versorgung.
Tropenkrankheiten wie Malaria, Dengue und Chikungunya sind auf dem Vormarsch. Die Reisenden müssen sich vermehrt gegen Moskitostiche schützen, mit Sprays, Kleidern und Moskitonetzen.
14. Einzelzimmer / Doppelzimmer
Sofern nicht anders erwähnt, sind unsere Preise auf der Basis Doppelzimmer berechnet. Bei fast allen Reisen besteht die Möglichkeit, ein Einzelzimmer zu buchen. Einzelzimmer sind aber nicht immer garantiert. Die Zusatzkosten für ein Einzelzimmer werden entweder vor der Reise separat verrechnet oder während der Reise vom Leiter eingezogen, sofern effektiv ein Einzelzimmer benützt wird.
Alleinbuchende Personen, für die kein Zimmerpartner gefunden werden kann, müssen ebenfalls unter Umständen mit einem Einzelzimmerzuschlag
rechnen. Für 2010 bieten wir eine grosszügige Lösung für Alleinreisende an,
siehe mehr dazu hier .
15. Reiseempfehlungen des EDA
Das EDA hat die undankbare Aufgabe, auf Gefahren in anderen Ländern hinzuweisen und allenfalls
von Reisen abzuraten. Wenn zum Beispiel in Ägypten, Pakistan oder Bali ein Anschlag auf Touristen erfolgte, musste begreiflicherweise das EDA von Reisen in diese Regionen abraten oder auf das erhöhte Risiko hinweisen. Oft erfolgen solche Empfehlungen auf Grund vergangener Geschehnisse, was dann fast zu einer Boykottierung einer Region führt, obwohl der nächste «Anlass» normalerweise woanders, zum Beispiel in New York, London oder Madrid stattfinden wird. Dabei wird nach einem Anschlag in Ländern der Dritten Welt das EDA eher von einer Reise abraten, als wenn ein ähnlicher Anschlag in den USA erfolgt. Auf Grund obiger Unwägbarkeiten halten sich Intertreck und Water Ways nur in begrenztem Ausmass an die Empfehlungen des EDA. Wenn ein Reisender entscheidet, trotz bekannter Terrorgefahr oder trotz ablehnender Empfehlungen des EDA eine Reise in eine Region mit erhöhtem Risiko zu buchen, achten wir diesen Entscheid und werden die Reise für ihn oder seine Gruppe organisieren. Der Reiseveranstalter sowie normale Versicherungen können jedoch Haftungen für Regionen, für die das EDA eine Warnung ausgesprochen hat, in einigen Fällen ablehnen. Generell weisen wir aber darauf hin, dass das Reisen wegen Gesundheits-, Kriegs- und Terrorrisiken gefährlicher geworden ist, und, dass der Reisende das Risiko hierfür selbst übernehmen muss, respektive, dass er die entsprechenden Versicherungen abschliessen muss.
16. Rabatte, Wettbewerbs-Gewinn und Gutschriften
Rabatte, Sonderpreis, Freundschafts-Rabatt, Wettbewerbs-Gewinn und Gutschriften können nicht kumuliert werden.
17. Geltungsbereich
Diese Reisebedingungen gelten gegenüber allen Teilnehmern unserer Reisen, ob sie nun aus der Schweiz oder aus dem Ausland stammen. Es gilt in jedem Fall Schweizer Recht. Die Reisebedingungen gelten für Direktbuchende, Agenten und über Agenten angemeldete Teilnehmer.
18. Gerichtsstand ist St. Gallen.

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